Vereinssatzung

SATZUNG des American Football Vereines „JENAER HANFRIEDS“ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Jenaer Hanfrieds“ und besteht in Form eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Jena. 2. Der Verein bietet die Möglichkeit zur regelmäßigen gemeinschaftlichen Betätigung in Sport und Spiel als Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, in Ausübung amerikanischer Sportarten, verwirklicht.

§ 2 Mitgliedschaft, Sektionen

  1. Der Verein besteht als Mehrspartenverein aus folgenden gleichberechtigten Sektionen: – Football – Cheerleading – Baseball – freie Mitglieder 2. Jeder Sektion steht ein Sektionsleiter vor. Der Sektionsleiter wird durch die Sektionsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt und durch den Vorstand bestätigt. Er ist für die organisatorischen und administrativen Belange der Sektion verantwortlich und dem Vorstand rechenschaftspflichtig. 3. Der Sektionsleiter ist zur Erstellung eines jährlichen Sektionsbudgetplanes verpflichtet. 4. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand gewählt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Die Aufnahme erfolgt mit dem Datum des schriftlichen Aufnahmeantrages. 3. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich. 4. Über die Aufnahme entscheidet der Sektionsleiter.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Satzung. Er verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung der Satzung. 2. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. 4. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung festgelegt. 2. Es dürfen keine höheren als zur Durchführung der sich aus der Satzung ergebenden Zweckbestimmung des Vereins erforderlichen Beiträge erhoben werden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen berücksichtigt werden.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss. 2. Der Austritt aus dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ist möglich. 3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nur bei Vorliegen wichtiger Gründe wie : – grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane – unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins – Unterlassung der Beitragszahlung trotz wiederholter schriftlicher Mahnung.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenprüfer.

1. Mitgliederversammlung

1.1. Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 4.Quartal des Jahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin durch Aushang der Tagesordnung oder in anderer dem Vorstand geeignet erscheinender Form.

1.2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: -schriftlicher Tätigkeitsbericht des Vorstandes -Kassenbericht des Schatzmeisters -Arbeits- und Haushaltsplan des Vorstandes für das kommende Jahr -Bericht des Kassenprüfers -Entlastung des Vorstandes -Wahl und Bestätigung der Sektionsleiter -erforderliche Neuwahlen bzw. Bestätigung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfer.

1.3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.

1.4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

1.5. Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16.Lebensjahr. Das passive Wahlrecht setzt die Volljährigkeit voraus.

1.6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die gemeinsame Stimme des Vorstandes.

1.7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzendem gegenzuzeichnen ist.

1.8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt, aus dem der Grund der Einberufung ersichtlich ist.

2. Vorstand

2.1. Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorstandsvorsitzenden

– dem 1.Vorstand

– dem 2. Vorstand Dem Vorstand untergeordnet werden die Sektionsleiter.

2.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied als Nachfolger zu berufen. Dieser bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

2.3. Der Vorstand hat regelmäßige Sitzungen abzuhalten, zu der die Vorstandsmitglieder und die Sektionsleiter mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

2.4. Der Vorstand übt alle Befugnisse des Vereins gegenüber den Mitgliedern aus. Er ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Vereinsgeschehen Ausschüsse einzusetzen oder Personen mit speziellen Aufgaben zu betrauen.

2.5. Zwei der drei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur rechtskräftigen Vertretung der Vereinmitglieder in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten befugt. Ihre Vertretungsmacht beschränkt sich auf solche Geschäfte, die ausschließlich mit dem vorhandenen Vereinsvermögen erfüllt werden können. Ausgenommen hiervon ist die Eingehung eines langfristigen Pachtvertrages hinsichtlich der Sportanlage Alfred-Diener-Str. /Rote Erde mit der Stadt Jena/Kommunale Immobilien Jena und die teilweise Unterverpachtung der sportlichen Anlagen etc. und die langfristige Verpachtung der Gaststätte auf der Anlage. Ihre Vertretungsmacht beschränkt sich auf solche Geschäfte, die ausschließlich mit dem vorhandenen Vereinsvermögen erfüllt werden können. Insofern haben sie die Haftung der Mitglieder gegenüber den Geschäftspartnern auf das Vereinsvermögen zu beschränken.

2.6. [entfällt] 3. Kassenprüfer

3.1. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren Vereinsmitglieder als Kassenprüfer zu wählen.

3.2. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr Vereinskasse und Buchführung. Sie haben jederzeit das Recht, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Zu dem vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht haben sie jeweils Stellung zu nehmen.

§ 8 Haftpflicht
Für die aus dem Spiel- außerdem Veranstaltungsbetrieb (incl. Kickoff-, Superbowl-, und Saisonabschlussveranstaltung) entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern und Gästen gegenüber nicht. Dies gilt nicht für solche Schäden, die durch eine evtl. abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Um Schäden und Verluste, die über eine vom Verein abgeschlossene Versicherung hinausgehen zu decken, hat jedes Vereinsmitglied einen entsprechenden Versicherungsschutz privat abzuschließen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es der Ankündigung in der Tagesordnung der einzuberufenden Mitgliederversammlung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 10 Sonstiges
1. (entfällt)

2. Der AFV „Jenaer Hanfrieds“ e.V. erkennt mit seiner Satzung die Satzung des zuständigen Landesverbandes an.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Fassung der Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins am 26. November 2017 in Kraft.

Jena, Der Vorstand